1.
Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
1.1.
Vertragsgegenstand ist die Nutzungsüberlassung eines Wohnmobils für
Reisen in Europa (siehe
Details in Ziffer
9) zu privaten Zwecken.
1.2. Mit Übersendung des
Wohnmobilmietvertrages fordert der Vermieter den Mieter zur Abgabe
eines Angebotes ab. Mit der Zusendung des unterschriebenen
Wohnmobilmietvertrages im Original oder als Scan gibt der Mieter ein
verbindliches Angebot über den Abschluss des Mietvertrages zu den im
Mietvertrag angegebenen Bedingungen ab. Der Vermieter kann das
Angebot annehmen, indem er den unterschriebenen Mietvertrag an den
Mieter im Original oder als Scan zusendet oder ihm anderweitig den
Vertragsschluss binnen sieben Tagen bestätigt. Ein Anspruch des
Mieters auf Annahme des Angebots besteht nicht.
2.
Fahrzeug
Überlassen
wird das vertragliche festgelegte Fahrzeug. Dem Vermieter steht das
Recht zu, einseitig ein anderes Fahrzeug zuzuweisen, soweit dieses
gleichwertig ist. Sollte kein gleichwertiges Fahrzeug bereitgestellt
werden, so hat der Mieter das Recht, den Vertrag gegen Erstattung
etwaiger Anzahlungen zu kündigen oder eine angemessene Minderung zu
verlangen.
3.
Voraussetzungen zur Anmietung
Mieter
und eingetragene Fahrer müssen 23 Jahre alt sein und seit mindestens
drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B, gültig in
der BRD, sein. Mieter müssen über ein auf sie lautendes Bankkonto
verfügen, von dem Zahlungen erfolgen.
4.
Mietpreis
4.1.
Der Mietpreis wird pro Nacht angegeben, soweit nicht anders
vereinbart. Eine frühere Übernahme oder eine spätere Rückgabe
kann gegen Zahlung eines halben Miettages gebucht werden.
4.2.
Erfolgt eine nicht vereinbarte Überziehung der Mietdauer um mehr als
30 Minuten, so fallen pro 24 Stunden hiernach 150% des
Tagesmietpreises an. Ein gesonderter darüberhinausgehende Schaden
kann vom Vermieter geltend gemacht werden.
4.3. Der
Mietpreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese
anfällt.
4.4. Der Mietpreis enthält pro Mietnacht 250
Freikilometer.
4.5. Optional können Zusatzleistungen zum
Mietpreis vereinbart werden.
4.6. Mit Buchung sind 30 %
des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 € anzuzahlen. Acht Wochen
vor Mietbeginn ist der Restbetrag zu zahlen. Eine Zahlung erfolgt
stets nur per Überweisung und darf nur vom Konto des Hauptmieters
erfolgen. Eine Barzahlung oder eine Zahlung von Konten Dritter kann
der Vermieter aus Sicherheitsgründen zurückweisen. Erfolgt die
Buchung weniger als acht Wochen vor Beginn der Miete, ist die Miete
in voller Höhe innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der
Buchungsbestätigung durch den Vermieter zu zahlen.
4.7.
Ist der Mietpreis nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt, kann
der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern.
5.
Mietsicherheit
5.1.
Es ist eine Mietsicherheit in Höhe von 1.500,00 € zu hinterlegen.
Die Mietsicherheit ist rechtzeitig bis zur Übergabe eingehend vom
Konto des Hauptmieters zu überweisen.
5.2. Eine
Barzahlung oder eine Zahlung von Konten Dritter kann der Vermieter
aus Sicherheitsgründen zurückweisen.
5.3. Ist die
Mietsicherheit nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt, kann
der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern.
5.4.
Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit
Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
5.5. Die
Mietsicherheit darf in angemessener Höhe einbehalten werden, bis das
Bestehen und die Höhe von Ansprüchen gegen den Mieter oder
berechtigten Fahrer feststeht.
5.6. Informationen zur
Haftung im Schadenfall finden sich unter Ziff. 10.
6.
Ort und Zeit der Übergabe und Rückgabe
6.1.
Die Übergabe und Rückgabe erfolgten, soweit keine abweichende
Vereinbarung (z.B. durch Angabe im Angebot des Fahrzeuges) in
Textform vorliegt, in Düsseldorf.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe frühestens um
15:00
Uhr und die Rückgabe spätestens um 11:00
Uhr.
6.2. Die Rückgabe erfolgt nach vorheriger Terminabsprache
in der gebuchten und bezahlten Mietzeit.
6.3. Wünscht der
Mieter eine Übergabe zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Vermieter
nicht am Sitz befindet, so kann der Mieter auf eigene Gefahr das
Fahrzeug dort abstellen und den Schlüssel sicher abgeben. Der Mieter
sollte in diesem Fall eine Dokumentation des Fahrzeugzustands
vornehmen, wenngleich er für sämtliche Verschlechterungen haftet,
die bis zur Rückkehr des Vermieters, maximal aber bis zu acht
Stunden nach Rückgabe, am Fahrzeug entstehen.
7.
Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe und Rückgabe
7.1.
Das Fahrzeug wird innen und außen im gereinigten Zustand übergeben.
Der Abwassertank ist geleert, die Toilettenkassette geleert und
gespült. Das Fahrzeug befindet sich in einem verkehrstüchtigen
Zustand.
7.2. Die Rückgabe muss in gleichem Zustand
erfolgen, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien
in Textform getroffen ist.
7.3. Der Mieter muss das
Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand zurückgeben, wie er es erhalten
hat. Betriebsstoffe wie Öl oder AdBlue sind auf eigene Kosten
nachzufüllen, dabei ist auf Herstellervorgaben zu achten.
8.
Fahrzeugdaten
8.1.
Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt von den
Abmessungen des Fahrzeuges zu vergewissern. Die Angaben im
Fahrzeugschein spiegeln teils nicht die tatsächlichen Ausmaße
wieder.
8.2.
Es wird geraten, vor der Abreise anhand einer Waage zu prüfen, ob
das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wurde.
9.
Gestattete Nutzung, Kreis der Fahrer
9.1.
Das Fahrzeug darf ausschließlich von schriftlich im Vertrag und im
Übergabeprotokoll vereinbarten Fahrern geführt werden. Diese müssen
bei Übergabe einen gültigen Personalausweis / Reisepass mit zum
Abholzeitpunkt maximal drei Monate alter Meldebescheinigung und
Führerschein vorlegen. Der Vermieter ist zur Anfertigung von Fotos
berechtigt. Kann weder im vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme noch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein im Original
vorgelegt werden, so kann
der Vermieter die Herausgabe des Fahrzeug verweigern und
ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten unter
Anwendung der Stornostaffel für Nichtabnahme.
9.2.
Der Mieter erhält vor der Übergabe eine Einweisung in die Bedienung
des Fahrzeuges. Die Einweisung erfolgt nach Wahl des Vermieters
persönlich oder in Form eines Einweisungsvideos.
9.3. Die
Nutzung ist lediglich im Gebiet des geographischen Europas innerhalb
der Europäischen Union, Norwegen, Schweiz, Kroatien, Liechtenstein,
Andorra und Monaco zulässig.
9.4. Das Fahrzeug darf nur
auf offiziellen befestigten Straßen genutzt werden. Die Teilnahme an
Sonderveranstaltungen oder Rennveranstaltungen ist untersagt.
9.5.
Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Tiere sind im Fahrzeug
untersagt, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform
vorliegt.
9.6. Bei Auftreten von Anomalien (z.B.
Warnlampen) ist der Vermieter und ggf. der Herstellerkundendienst des
Fahrzeuges zu konsultieren.
9.7.
Wasser darf nur aus sicheren Quellen in den Frischwassertank geleitet
werden. Im Frischwassertank
des
Fahrzeug befindet sich Brauchwasser
–
kein Trinkwasser.
9.8. In den Grauwassertank dürfen nur
Spülwasser, Duschwasser und Handwaschbecken. Verboten sind z.B.
übelriechende
Abwässer, Flüssigkeiten
aus Töpfen, Pfannen, Grill,
Flaschen, sonstige Behälter, usw.
9.9.
Bei Rückwärtsfahrten ist stets ein Einweiser hinzuzuziehen.
9.10.
Aufgrund von Anbauteilen ist es nicht gestattet, schneller als 130
km/h zu fahren.
9.11. Bei Verlassen des Fahrzeuges sind
Fenster und das Fahrzeug (einschließlich Aufbau) zu verschließen
und eine etwaig vorhandene Markise einzufahren. Die Markise ist auch
nachts einzufahren. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass das Fahrzeug
sicher abgestellt ist und keiner Gefahr von Beschädigungen
(insbesondere durch Vandalismus, Naturgewalten, Diebstahl) ausgesetzt
ist (z.B. auf bewachten Parkplätzen oder Campingplätzen).
9.12.
Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist das Fahrzeug in der
Mindeststufe zu beheizen. Wasserführende Teile können durch Frost
beschädigt werden, dies betrifft insbesondere Abwasserleitungen und
den Grauwassertank. Diese sind im Fall von Frost wasserfrei zu
halten.
9.13. Das Wohnmobil darf nicht in einer
maschinellen Waschanlage oder in SB-Waschboxen mit harten Bürsten
gewaschen werden, da Aufbauten, der Lack und die Kunststofffenster
hierunter leiden. Eine Außenreinigung darf nur von Hand
erfolgen.
10.
Unregelmäßigkeiten
Trotz
bester Vorsorge kann es während der Mietzeit zu Unregelmäßigkeiten
kommen.
10.1. Mängel / Panne
Im Fall eines Mangels
oder einer Panne ist unverzüglich der Vermieter in Textform hierüber
zu unterrichten, um etwaige Reparaturen zu veranlassen oder Tipps zur
Wiederinstandsetzung zu geben. Auch ermöglicht die sofortige
Information, nach Mietende eine zeitnahe Reparatur vorzunehmen. Ist
der Vermieter nicht erreichbar, ist der Schutzbriefpartner unter +49
(0)89 55987-224 einzuschalten und die Information des Vermieters
unverzüglich nachzuholen. Zur Nutzung zwingend erforderliche
Reparaturen bis zu 100,00 € kann der Mieter nach vergeblichem
Versuch, den Vermieter zu erreichen, vornehmen lassen und erhält
diese gegen Belegvorlage erstattet. Dies gilt nicht, wenn Ursache des
Mangels / der Panne aus der Sphäre des Mieters stammt.
Ist die
Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert, mindert sich der
Mietpreisanspruch um 1/24 der Tagesmiete je Stunde des Mangels. Dies
gilt nicht, wenn Ursache des Mangels / der Panne aus der Sphäre des
Mieters stammt.
10.2. Selbstverschuldete Schäden
10.2.1.
Im Falle selbstverschuldeter Schäden vereinbaren die Parteien im
Rahmen der gestatteten Nutzung gem. Ziff. 9, dass die Haftung auf
1.500,00 € je Schadenfall für Schäden in der Kasko- und
Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges begrenzt ist. Dabei ist
unverzüglich der Vermieter in Textform hierüber zu unterrichten. In
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme
100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (p. P max.
12 Mio. €).
10.2.2. Von der Haftungsbeschränkung
ausgenommen, also in voller Höhe vom Mieter zu zahlen, sind
unversicherte Schäden der Fahrzeugversicherung,
AKB aktueller Stand, insbesondere:
• Schäden unter
Alkoholeinfluss,
• vorsätzliche Schäden,
• grob
fahrlässige Schäden,
• Schäden an Campingausstattung,
•
Schäden im Innenraum,
über
Zusatzversicherung versicherbar
•
Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Anhängerkupplung,
Sat-TV und Solaranlage,
• Falschbetankung (Benzin statt
Diesel, Diesel statt Benzin, Kraftstoff im Wassertank),
•
Betriebsschäden wie z.B. durch einen Reifenplatzer
•
Mietausfallschaden und
• Merkantiler Minderwert.
10.2.3.
Dem
Vermieter ist eine Abrechnung der Nettoreparaturkosten auf Basis
eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt gestattet.
Der
Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss eine
Zusatzversicherung zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der
Selbstbeteiligung sinnvoll ist. Schließt der Mieter eine
Zusatzversicherung ab, deren Versicherungssumme den Selbstbehalt nach
Ziffer 10.2.1
übersteigt, erhöht sich der Selbstbehalt insoweit auf die
Versicherungssumme der Zusatzversicherung.
10.3.
Fremdverschuldete Schäden
Kann im Falle
fremdverschuldeter Schäden ein Dritter einzig erfolgreich haftbar
gemacht werden, so trägt der Mieter den Schaden nicht. Dabei ist
unverzüglich der Vermieter in Textform über einen solchen
Schadenfall zu unterrichten.
10.4. Sonstige Schäden
Bei
sonstigen Schäden ist die Haftung nach Maßgabe von Ziff. 10.2 auf
1.500,00 € je Schadenfall begrenzt, soweit die Fahrzeugkasko- oder
Haftpflichtversicherung hierfür einsteht. Eine Ausnahme gilt bei
Diebstahl/Unterschlagung: Hier gilt eine Haftungsreduktion auf
2.500,00 €. Der Mieter trägt insoweit die Sachgefahr, ähnlich
eines Leasingnehmers. Es besteht damit auch eine Haftung für
Teilkaskoschäden wie z.B. Tierunfall, Hagel, Sturmschäden,
Steinschlag, Reifenschäden, Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus.
Auch hier ist unverzüglich der Vermieter in Textform zu
unterrichten.
11.
Unfallaufnahme
Bei
Schäden unter Einbeziehung Dritter ist stets unverzüglich die
Polizei hinzuzuziehen und ein Protokoll zu fertigen, das dem
Vermieter vorab per E-Mail zu übersenden ist. Es ist ein leserlich
ausgefüllter Unfallbericht (Vorlage z.B.
https://www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf) vorzulegen.
Ausweis/Fahrzeugpapiere und Führerscheine anderer Beteiligter sind
nach Möglichkeit abzufotografieren und die Fotos dem Vermieter zu
übersenden.
12.
Maut und Ordnungswidrigkeiten
12.1.
Forderungen für Maut wird der Vermieter ausgleichen. Auf erstes
Anfordern erstattet der Mieter dem Vermieter die angefallenen
Kosten.
12.2. Der Mieter wird für begangene
Ordnungswidrigkeiten die zu zahlenden Geldbußen zahlen und auf
erstes Anfordern vom Mieter erstattet erhalten.
13.
Zusatzleistungen
Der
Mieter kann nach Abstimmung mit dem Vermieter weitere Leistungen in
Anspruch nehmen, die sich aus der beigefügten Servicepreisliste
ergeben.
14.
Stornierung / Unmöglichkeit
14.1.
Eine Stornierung des Mieters ist nach folgender Stornostaffel
möglich, die regelt, auf welchen Anteil vom Mietpreis samt gebuchter
Zusatzleistungen der Vermieter Anspruch hat:
• bis zu 50 Tage
vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
• vom 49. bis 15. Tag
vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
• ab 14. Tag 90 % des
Mietpreises
• am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des
Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises
14.2. Wird dem Vermieter
nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich,
ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung
zur Vertragserfüllung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder
Ersatzbeschaffung vor der Übergabe nicht mit zumutbarem Aufwand
möglich ist. Im Falle einer ersatzlosen Stornierung durch den
Vermieter erhält der Mieter den bereits gezahlten Mietpreis zu 100%
erstattet.
14.3. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass
der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist.
15.
Haftung
15.1.
Sämtliche im Mietvertrag aufgenommene Mieter haften
gesamtschuldnerisch.
15.2. Für die Eignung des Fahrzeugs
für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine
Gewähr.
15.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach gesetzlicher Vorgabe. Auf
Schadensersatz haftet der Vermieter – egal aus welchem Rechtsgrund
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden
aus der Verletzung einer wesentlichen Kardinalpflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils
andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte). Im
letztgenannten Fall ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
15.4.
Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter eine
Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.